Annahmeverfahren
Bei der
Anlieferung von Abfallstoffen zur Deponie werden gem. § 8 DepV z.B. die
folgenden Maßnahmen durchgeführt:
Der Betreiber einer Deponie der Klasse III oder IV hat bei jeder Abfallanlieferung unverzüglich eine Annahmekontrolle durchzuführen, die mindestens umfasst:
eine Kontrolle, dass für den Abfall alle nach den abfallrechtlichen Nachweisvorschriften zu führenden Nachweisen vorliegen,
die Feststellung der Masse und der mit einem sechsstelligen Abfallschlüssel gemäß der Abfallverzeichnis-Verordnung gekennzeichneten Abfallart,
die Durchführung einer Kontrollanalyse nach Maßgabe des Absatzes 4,
die Entnahme einer Rückstellprobe nach Maßgabe des Absatzes 5,
eine Kontrolle, dass der angelieferte Abfall mit dem nach Absatz 1 charakterisierten Abfall übereinstimmt.
Die Dokumentation der Annahmekontrolle ist in das Betriebstagebuch einzustellen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Der Betreiber einer Deponie der Klasse III oder IV hat bei jeder Abfallanlieferung vorzugeben:
den Ort der Ablagerung im Ablagerungsbereich der Deponie und
besondere Einbaubedingungen, soweit erforderlich.
Durchführung der Kontrollanalyse nach § 8 Abs. 4 der DepV
Jede Anlieferung wird darüber hinaus im Rahmen der Eingangskontrolle fotografiert und digital auf Datenträgern gespeichert.
Es wird für jede Abfallanlieferung eine schriftliche Eingangsbestätigung gem. §8 Abs. 9 DepV ausgestellt.
Vorprüfung Verwaltung
Anfrage zur Abfallentsorgung
Chemisch-technische Beurteilung
- repräsentative Analyse in Bezug auf Abfallmenge und Abfallstoff?
- Stammt die Analyse von einem zugelassenen Labor nach DIN EN ISO / IEC 17025?
- Ist der Schadstoffgehalt plausibel im Hinblick auf die Abfallherkunft?
- Liegt eine Probenahmeprotokoll zur Analyse und eine Beschreibung des
Entstehungsprozesses vor?
=> Bestehen Bedenken zu einem dieser Punkte, wird eine Ortsbesichtigung
durchgeführt bzw. eine genauere Beschreibung des Entstehungsprozessen
angefordert.
Prüfung der Zulässigkeit der
Entsorgung anhand der Deklarationsanalyse mit den Zuordnungswerten des Anhangs
3 der DepV und Kontrolle des Genehmigungsbescheides, ob der Abfall als ein für
die Ablagerung zulässiger Stoff aufgeführt ist.
Festlegung des Entsorgungsnachweisverfahrens und Anforderung/
Erstellung der
Verantwortlichen Erklärung vom Abfallerzeuger
Ausstellung der Annahmeerklärung und Festlegung der Anlieferungs- und
Sicherheitsbedingungen, die mit in der Annahmeerklärung aufgenommen werden.
Festlegung der Annahmekontrolle gem. § 8 Abs. 4 sowie Anhang 4 der DepV
Anforderung der Namen und Unterschriften der berechtigten Personen des
Abfallerzeugers, die den Abfallbegleitschein bzw. internen Abfallübernahmeschein bei
Anlieferung unterschreiben dürfen.
Information der zuständigen Behörde des Abfallentsorgers
(Zentrale Stelle bei der Bezirksregierung Düsseldorf) mittels Übersendung einer Kopie des
Entsorgungsnachweises. Ferner ist die
zuständige Behörde des Abfallerzeugers vor Beginn
der Entsorgung mittels Kopie des Entsorgungsnachweises zu informieren.